Auszüge aus dem


Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können
(Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)
vom 7. Oktober 1994


§1 Zweck des Gesetzes

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck,

1. die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und
2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweiligen Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

....§ 3 Verbote

Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben, oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

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§ 16 Unterlagen

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:

1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung,
2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kundenbeizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist.

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§ 18 Meldungen

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge zu melden, die

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3. abgegeben wurde.

Auf Verlangen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.

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§ 29 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

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Letzte Änderung am 17.11.1998